Offene Immobilienfonds

Einleitung und Vergleich

Offene Immobilienfonds investieren i. d. R. in Büro- bzw. Gewerbeimmobilien.

Früher konnten die Anteile dieser Fondsgattung jederzeit zu einem regelmäßig (meistens täglich) ermittelten Anteilspreis gekauft oder verkauft werden und erfüllten dadurch den Sachwertcharakter bei gleichzeitig hoher Verfügbarkeit!

Seit der schweren Krisensituation im Jahre 2008 allerdings können viele dieser Wertpapiere nur noch unter bestimmten Bedingungen veräußert oder erworben werden und einige offene Immobilienfonds befinden sich in der Liquidation.

Auf der anderen Seite besteht derzeit wegen der Inflationsangst eine relativ große Nachfrage nach Büro- und Gewerbeimmobilien in Europas TOP-Lagen, was für eine Anlage in den entsprechenden Immobilienfonds spricht!

Hier drei offene Immobilienfonds, die in europäische Objekte investieren und deren Anteile wir derzeit vermitteln können
(Stand Juli 2011):

Fondsname Anlageschwerpunkt
Wertzuwachs 10 Jahre
UBS (D) Euroinvest Immobilien Qualitativ hochwertige Büroimmobilien in europäischen Hauptstädten 68,54%
grundbesitz europa RC Immobilien der Europäischen Union und in weiteren Ländern des europäischen Wirtschaftsraums 57,85%
CS Euroreal A EUR Gewerblich genutzte Immobilien in Europa 47,2%

Gesetzliche Vorgaben

Hier auszugsweise und gekürzt einige Vorgaben für offene Immobilienfonds, die durch das deutsche Investmentgesetz geregelt sind und die uns besonders wichtig erscheinen:

§ 67 – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Abs. 1: Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände erwerben:

  1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke;
  2. Grundstücke im Zustand der Bebauung … insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;
  3. unbebaute Grundstücke, … 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
  4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3.

Abs. 4: Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen … 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

§ 68 – Beteiligung an Immobiliengesellschaften
Abs. 6: Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen…
§ 73 – Risikomischung
Abs. 1: Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.
§ 80 – Liquiditätsvorschriften
Abs. 1, Nr. 5: Aktien von REIT-Aktiengesellschaften oder vergleichbare Anteile ausländischer juristischer Personen…soweit der Wert dieser Aktien oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreitet…
§ 80a – Kreditaufnahme
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien…
§ 81 – Aussetzung der Rücknahme
Abs. 1: Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.
Abs. 2: Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
Abs. 3: Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.
Abs. 4: Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.

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