Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung wird das Wirtschaftsgut in gleichbleibenden Jahresbeträgen abgeschrieben. Für vermietete Wohnimmobilien die ab 1925 erbaut wurden gilt ein Abschreibungssatz von 2%.
Diese 2% können über 50 Jahre hinweg geltend gemacht werden, bis die Immobilie zu 100% abgeschrieben ist!
Bemessungsgrundlage für diesen Abschreibungssatz sind die reinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten incl. den Kauf-Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Grundbuch- und Notarkosten, Maklergebühren etc.).
Der steuerlich wirksame Abschreibungsbetrag wird bei der Einkommensteuererklärung als AfA (Absetzung für Abnutzung) eingetragen.

