Mündelsichere Investmentfonds
Ein Vormund ist verpflichtet, das Geld seines Mündels verzinslich anzulegen (vgl. § 1806 BGB). Welche Voraussetzungen eine geeignete Anlage erfüllen muß, regelt ebenfalls das Bürgerliche Gesetzbuch.
In erster Linie sind hier z. B. die Bundeswertpapiere zu nennen, während Investmentfonds grundsätzlich nicht unter den Katalog der mündelsicheren Anlageformen fallen.
Wer jedoch (verständliche) Bedenken wegen der Geldwertstabilität hat, kann das Vormundschaftsgericht eventuell zu einer Ausnahmeregelung bewegen.
Der “Bundesverband Investment und Asset Management e.V.“, kurz: BVI, führt Listen über die ihm bekannten gerichtlichen Genehmigungen der Anlage von Mündelgeld in Investmentfonds. Diese dienen jedoch lediglich als Orientierungshilfe und sind für die Vormundschaftsgerichte nicht bindend.
Hier ein “Fonds-Klassiker”, der ebenfalls auf der genannten Liste des BVI steht: Templeton Growth Fund, Inc.
Hier ein Link zu den entsprechenden Informationen beim BVI:
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