Sondervermögen
Das Anlagekapital der Anleger von Investmentfonds bildet im Sinne des § 30 Investmentgesetz ein Sondervermögen, das vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten ist.
Die Fondsgesellschaft muß für jeden Einzelfonds ein eigenes Sondervermögen bei einer sogenannten Depotbank einrichten.
Sie hat jedoch keinen unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensgegenstände.
Kauf- und Verkaufsaufträge, sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen wird über die Depotbank im Namen des Sondervermögens durchgeführt.
Die Depotbank hat wiederum keinen Einfluß auf die Anlageentscheidungen.
Durch diese Bestimmungen ist das Sondervermögen sowohl von Verlusten der sonstigen Fonds der Investmentgesellschaft als auch im Insolvenzfall geschützt.
Der Wert des Sondervermögens entspricht der Summe der Anteilscheine zum Rücknahmepreis. Hierbei spricht man auch vom Nettoinventarwert (Net-Asset-Value, NAV).
Hier erhalten Sie weitere Informationen zu Investmentfonds wie die Vorstellung besonders renditestarker Einzelfonds und einen Vergleich der Fondsplattformen:

