Instandhaltungsrücklage

Bei der Bewirtschaftung von Eigentumswohnanlagen wird von den Eigentümern regelmäßig ein bestimmter Betrag eingefordert um die Instandhaltungsrücklage zu bilden. Die angesammelte Summe wird für Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet. Die Bildung der Instandhaltungsrücklage ist im Wohneigentumsgesetz verankert und wird von der Eigentümerversammlung festgelegt. Je nach Größe des Einzeleigentums ergeben sich unterschiedliche Beträge für die jeweiligen Eigentümer.

Die Instandhaltungsrücklage kann während ihrer “Ansparphase” nicht steuerlich geltend gemacht werden. Erst wenn die angesammelten Beträge in einem Jahr konkret für entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden, sind sie im selben Jahr steuerlich absetzbar. Die Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen werden in der jährlichen Betriebskostenabrechnung ausgewiesen.

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